Das Bundesverfassungsgericht hat das nordrhein-westfälische Gesetz zur sogenannten Online-Durchsuchung verworfen. Das Gesetz verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Justizministerin Zypries sieht sich durch das Urteil bestätigt – doch auch ihr Kontrahent Wolfgang Schäuble kann ihm etwas abgewinnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat Online-Durchsuchungen an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Das heimliche Ausspähen der Computerfestplatte ist nur zulässig, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“, heißt es in einem Urteil.
Eine entsprechende Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes verletzt das Grundgesetz und ist damit nichtig. Damit gab der Erste Senat den Verfassungsbeschwerden einer Online-Journalistin, eines Mitglieds der Partei Die Linke und dreier Rechtsanwälte statt, darunter der FDP-Politiker Gerhart Baum.
Mit seinem Grundsatzurteil habe das Karlsruher Gericht erstmals ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ geschaffen, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Verkündung in Karlsruhe. Dieses neue Grundrecht sei aber nicht schrankenlos.
Weil mit dem heimlichen Zugriff auf den Computer aber besonders intensiv in das Grundrecht eingegriffen werde, sei er nur bei drohenden Gefahren für Leib, Leben und Freiheit zulässig sowie bei Bedrohungen, die den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührten.
Danach gelten für Online-Durchsuchungen hohe Hürden: Das heimliche Ausspähen der Computerfestplatte ist nur zulässig, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“, heißt es in der Entscheidung. Die Maßnahme müsse von einem Richter angeordnet werden.
Richtig so endlich bekommt dieser Jäger Schäuble einen vor den Latz